Arbeitsbühnen sind ortsfeste oder ambulante, eigenständige oder durch fremde Kräfte geführte Plattformen, die in der Höhe verstellbar, gegen Herabfallen gesichert sind und zum Transport von Menschen oder Material bestimmt sind. Es gibt u. a. selbst fahrende Arbeitsbühnen, Anhängerarbeitsbühnen, Scherenarbeitsbühnen, und auch Arbeitsbühnen für Stapler. Da in den Betrieben meist Gabelstapler vorhanden sind, ist für den Unternehmer die Arbeitsbühne eine günstige Variante, mit der seine Mitarbeiter sicher in die Höhe gefahren werden können.
Um Personen sicher befördern zu können, muss eine Arbeitsbühne bestimmte Anforderungen erfüllen. In den Berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften BGV D27 werden diese Anforderungen beschrieben. Der Boden der Arbeitsbühne sollte geschlossen, eben und rutschfest sein, um so Standsicherheit zu gewähren. Damit keine Werkzeuge durch Öffnungen am Boden fallen können, sollten die Öffnungen nicht größer als 15 mm sein. Die Größe des Bodens sollte einer Flachpalette (800 mm x 1200 mm) entsprechen. Unter dem Boden sollten Gabeltaschen vorhanden sein, welche nach unten und zur Seite geschlossen sein müssen. Um Personen vor dem Abstürzen und Gegenstände vor dem Herabfallen zu sichern ist eine Umwehrung nötig. Diese soll aus Handlauf, Knieleiste und Fußleiste bestehen. Die Fußleiste sollte 15 cm hoch sein, um so das Herabfallen von Gegenständen zu verhindern. Die Umwehrung sollte mindestens einen Meter hoch sein und zusammen mit dem Boden unlösbar verbunden sein. Zum Hubmast hin sollte ein Gitter über die gesamte Breite der Arbeitsbühne angebracht sein, das mindestens 1,80 m hoch ist, um so Verletzungen durch den Hubmast zu verhindern. Das Gitter sollte engmaschig sein, so dass niemand durch die Maschen zu den Gefahrstellen des Hubmastes gelangen kann.