§6 Abs. 2 EStG

Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 werden die Regelungen zur Sofortabschreibung der GWG neu strukturiert. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG ist (nicht wie bisher »kann«) bei Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften ein Sofortabzug bei selbstständig nutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens erforderlich, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten jeweils 150 € nicht übersteigen. Auf die bisherigen besonderen Aufzeichnungspflichten des § 6 Abs. 2 Sätze 4 und 5 EStG wird vollständig verzichtet. Die Regelung ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31.12.2007 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.

Durch das JStG 2008 vom 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150) wird § 4 Abs. 3 Satz 3 EStG dahingehend ergänzt, dass die Vorschriften über die Sofortabschreibung geringwertiger WG bis zu einem Wert von 150 € und über die Sammelpostenbildung auch für den Bereich der Einnahme-Überschussrechnung gelten. Bisher war die Anwendung des § 6 Abs. 2 EStG für Einnahme-Überschussrechner in R 6.13 Abs. 3 EStR geregelt.

Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009 (BGBl I 2009, 3950) werden die Regelungen zur Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter erneut geändert. Für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2009 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden (§ 52 Abs. 16 Satz 14 EStG), hat der Stpfl. mit Gewinneinkünften das Wahlrecht, einen Sofortabzug bei selbstständig nutzbaren beweglichen WG des Anlagevermögens vorzunehmen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten jeweils 410 € nicht übersteigen (§ 6 Abs. 2 EStG). Entsprechend der früheren Rechtslage vor der Einführung des Sammelposten (vor dem 1.1.2008) werden diese WG, deren Wert 150 € übersteigt, in einem laufend zu führenden Verzeichnis erfasst.

Alternativ zu der Sofortabschreibung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG kann der Stpfl. mit Gewinneinkünften bewegliche abnutzbare WG des Anlagevermögens mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 150 € bis zu 1.000 € in einen jahresbezogenen Sammelposten einstellen (§ 6 Abs. 2a Satz 1 EStG).

Quelle